Fahrerrahmenvertrag samoTransport
Stand: 21.05.2026 · Version 1.0.0
zwischen
Armin Imamovic, Inhaber des Einzelunternehmens samoTransport, Kölner Landstraße 36, 52428 Jülich (nachfolgend „Plattformbetreiber")
und
dem über die Plattform samotransport.de registrierten Fahrer (nachfolgend „Fahrer")
---
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand dieses Rahmenvertrages ist die Nutzung der Plattform samotransport.de durch den Fahrer zur Anbahnung und Abwicklung von Transportaufträgen.
(2) Der Plattformbetreiber stellt dem Fahrer eine technische Vermittlungsplattform zur Verfügung, über die der Fahrer Frachtaufträge selbständig annehmen und durchführen kann.
(3) Dieser Vertrag begründet kein Anstellungs- oder Auftragsverhältnis zwischen dem Plattformbetreiber und dem Fahrer in Bezug auf einzelne Frachttransporte. Der einzelne Frachtvertrag kommt ausschließlich zwischen Versender und Fahrer zustande.
§ 2 Status als selbständiger Unternehmer
(1) Der Fahrer ist als selbständiger Unternehmer im Sinne des § 14 BGB tätig. Er trägt das unternehmerische Risiko vollständig selbst.
(2) Zwischen Plattformbetreiber und Fahrer besteht kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 611a BGB. Der Fahrer ist insbesondere:
- nicht in die Arbeitsorganisation des Plattformbetreibers eingegliedert,
- nicht weisungsgebunden hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und konkreter Auftragsdurchführung,
- frei in der Entscheidung, welche Aufträge er annimmt,
- berechtigt, gleichzeitig für andere Plattformen oder Auftraggeber tätig zu sein,
- selbst verantwortlich für Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und betriebliche Vorsorge.
(3) Der Fahrer versichert, dass keine Anhaltspunkte für eine Scheinselbständigkeit gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV vorliegen. Der Fahrer ist verpflichtet, den Plattformbetreiber unverzüglich zu informieren, sollten sich Umstände ändern, die diese Einschätzung in Frage stellen.
(4) Der Fahrer ist verpflichtet, bei Bedarf eine Statusfeststellung nach § 7a SGB IV selbst zu veranlassen.
§ 3 Gewerbeanmeldung und erforderliche Lizenzen
(1) Der Fahrer versichert, dass er über eine gültige Gewerbeanmeldung gemäß § 14 GewO verfügt.
(2) Bei Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 Tonnen im grenzüberschreitenden Verkehr bzw. mehr als 3,5 Tonnen im innerstaatlichen Verkehr verpflichtet sich der Fahrer, eine EU-Lizenz für den gewerblichen Güterkraftverkehr gemäß VO (EG) Nr. 1071/2009 und Nr. 1072/2009 vorzuhalten.
(3) Der Fahrer unterhält eine Verkehrshaftungsversicherung, die den Anforderungen der CMR-Konvention für grenzüberschreitende Transporte und der §§ 407 ff. HGB für innerstaatliche Transporte genügt. Die Mindestdeckungssumme beträgt 600.000 € je Schadenereignis.
(4) Der Fahrer übermittelt dem Plattformbetreiber auf Verlangen Kopien folgender Dokumente:
- Gewerbeanmeldung,
- EU-Lizenz (falls erforderlich),
- gültige Versicherungspolice,
- gültiger Führerschein der erforderlichen Klasse,
- ggf. ADR-Schein bei Gefahrguttransporten.
(5) Der Fahrer informiert den Plattformbetreiber unverzüglich, falls eine der vorgenannten Erlaubnisse oder Versicherungen erlischt oder entzogen wird.
§ 4 Pflichten des Fahrers
(1) Der Fahrer führt den angenommenen Transportauftrag sorgfältig, pünktlich und unter Wahrung der Verkehrssicherheit aus.
(2) Der Fahrer verpflichtet sich zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere:
- der Straßenverkehrsordnung (StVO),
- der Lenk- und Ruhezeitenregelung gemäß VO (EG) Nr. 561/2006,
- der Vorschriften zur Ladungssicherung gemäß § 22 StVO und VDI-Richtlinie 2700,
- des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG).
(3) Der Fahrer stellt sicher, dass das eingesetzte Fahrzeug verkehrssicher, betriebsbereit und für die Art der Sendung geeignet ist (HU/AU gültig, Reifenprofiltiefe ausreichend, sauberer Laderaum).
(4) Vor Antritt einer grenzüberschreitenden Fahrt prüft der Fahrer die Vollständigkeit der Begleitdokumente (CMR-Frachtbrief, Handelsrechnung, ggf. T1/T2-Versandschein).
§ 5 Vergütung und Zahlungsmodalitäten
(1) Die Vergütung für den einzelnen Transportauftrag wird zwischen Versender und Fahrer ausgehandelt und über die Plattform verbindlich bestätigt.
(2) Vom vereinbarten Bruttoauftragswert behält der Plattformbetreiber eine Provision in Höhe von 13 % ein.
(3) Die Auszahlung des Restbetrags an den Fahrer erfolgt 3 Werktage nach Lieferbestätigung auf das im Stripe-Connect-Konto hinterlegte Bankkonto.
(4) Der Fahrer ist selbst für die Erstellung von Rechnungen und die ordnungsgemäße Versteuerung seiner Einnahmen verantwortlich. Der Plattformbetreiber stellt monatlich eine Übersicht der durch die Plattform vermittelten Aufträge zur Verfügung.
(5) Beträge werden grundsätzlich in Euro abgerechnet.
§ 6 Verhaltensregeln
(1) Der Fahrer tritt gegenüber Versendern, Empfängern und Sammelstellen freundlich und professionell auf.
(2) Der Fahrer hält die in der Plattform vereinbarten Abhol- und Lieferzeitfenster ein. Bei absehbaren Verspätungen informiert er den Versender und – soweit relevant – den Empfänger unverzüglich über die Plattform.
(3) Der Fahrer ist verpflichtet, bei Übernahme und Übergabe der Sendung jeweils ein Foto-Übergabeprotokoll innerhalb der Plattform anzufertigen. Erfasst werden müssen:
- Verpackungszustand,
- vorhandene oder fehlende Begleitdokumente,
- Unterschrift des Übergebenden bzw. Empfangenden (digital oder auf Papier-CMR).
(4) Der Fahrer ist während des aktiven Auftrags über die in der Plattform hinterlegte Mobilfunknummer erreichbar.
§ 7 Bewertungssystem
(1) Versender bewerten den Fahrer nach Abschluss des Auftrags auf einer Skala von 1 (sehr schlecht) bis 5 (ausgezeichnet) Sternen.
(2) Sinkt der gleitende Durchschnitt aus den letzten 20 Bewertungen unter 3,0 Sterne, wird der Fahrer-Account vorübergehend gesperrt (Suspension). Eine Reaktivierung erfordert ein persönliches Klärungsgespräch.
(3) Der Fahrer kann unfaire oder offensichtlich unwahre Bewertungen über die Plattform melden. Der Plattformbetreiber prüft Beschwerden nach kaufmännischem Ermessen.
§ 8 Verbotene Güter
Der Fahrer übernimmt keine Aufträge, bei denen Folgendes transportiert werden soll:
- Betäubungsmittel und sonstige illegale Substanzen,
- Waffen, Munition und waffenrechtliche Gegenstände ohne Erlaubnis,
- Lebende Tiere,
- Gefahrgut nach ADR, sofern der Fahrer nicht über einen gültigen ADR-Schein verfügt,
- Bargeld, Edelmetalle, Wertpapiere,
- Menschliche Organe oder Leichen,
- verderbliche Lebensmittel ohne ausdrückliche Kühl-Vereinbarung,
- Inhalte, die gegen geltendes Recht verstoßen.
Erkennt der Fahrer bei Übernahme, dass die Sendung gegen diese Vorgaben verstößt, ist er berechtigt und verpflichtet, die Übernahme zu verweigern und den Plattformbetreiber zu informieren.
§ 9 Schäden und Versicherung
(1) Der Fahrer ist Frachtführer im Sinne des § 407 HGB bzw. nach CMR-Übereinkommen und haftet gegenüber dem Versender für Beschädigung, Verlust oder Verspätung der Sendung nach den gesetzlichen Vorschriften.
(2) Die Verkehrshaftungsversicherung des Fahrers ist im Schadensfall in Anspruch zu nehmen.
(3) Schäden sind dem Plattformbetreiber unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnis, über das Schadenmeldeformular der Plattform anzuzeigen.
(4) Der optionale Sendungsschutz (siehe Versicherungsbedingungen) berührt die Frachtführerhaftung des Fahrers nicht und stellt eine zusätzliche Absicherung des Versenders dar.
§ 10 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Der Fahrer verwendet die ihm im Rahmen eines Auftrags zugänglich gemachten Daten von Versender, Empfänger und Sammelstellen ausschließlich zum Zweck der Auftragsdurchführung.
(2) Nach Abschluss des Auftrags werden die Daten nicht weiter verwendet und insbesondere nicht zu Werbe- oder anderweitigen kommerziellen Zwecken genutzt.
(3) Der Fahrer beachtet die Bestimmungen der DSGVO und des BDSG hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten.
(4) Eine Weitergabe von Sender- oder Empfängerdaten an Dritte ist nur zulässig, soweit dies zur Auftragsdurchführung zwingend erforderlich ist (z. B. Subunternehmer mit eigenständigem Auftragsverarbeitungsvertrag).
§ 11 Vertragsbeendigung
(1) Dieser Rahmenvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Beide Vertragsparteien können den Rahmenvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist in Textform kündigen. Bereits angenommene Aufträge sind ordnungsgemäß abzuwickeln.
(3) Der Plattformbetreiber ist berechtigt, den Fahrer-Account aus wichtigem Grund fristlos zu sperren oder zu kündigen, insbesondere bei:
- Verletzung der Pflichten aus § 4, § 6, § 8 oder § 10,
- wiederholten unbegründeten Stornierungen,
- durchschnittlicher Bewertung dauerhaft unter 3,0,
- Erlöschen einer für den Betrieb erforderlichen Lizenz oder Versicherung,
- begründetem Verdacht auf Betrug oder Straftaten im Zusammenhang mit der Plattformnutzung.
(4) Bereits aufgelaufene, aber noch nicht ausgezahlte Vergütungen werden – nach Verrechnung etwaiger Schadenersatzansprüche – nach Vertragsbeendigung ausgekehrt.
§ 12 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Jülich.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
---
Ende des Fahrerrahmenvertrages · Stand 21.05.2026