Kooperationsvereinbarung Sammelstelle
Stand: 21.05.2026 · Version 1.0.0
zwischen
Armin Imamovic, Inhaber des Einzelunternehmens samoTransport, Kölner Landstraße 36, 52428 Jülich (nachfolgend „Plattformbetreiber")
und
dem in der Anlage namentlich genannten Verein, Klub oder Gewerbebetrieb (nachfolgend „Sammelstelle")
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§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Die Sammelstelle stellt dem Plattformbetreiber im Rahmen dieser Vereinbarung Räumlichkeiten zur Übergabe, Zwischenlagerung und Abholung von Sendungen zur Verfügung, die über die Plattform samotransport.de vermittelt werden.
(2) Die Sammelstelle wird in der Plattform als verfügbarer Übergabepunkt für Versender und Fahrer angezeigt. Versender und Fahrer können Sammelstellen für den Versand bzw. die Abholung von Sendungen auswählen.
(3) Die Sammelstelle tritt nicht als Frachtführer auf. Die Sammelstelle ist Hilfsperson des Plattformbetreibers im Sinne der logistischen Abwicklung.
§ 2 Vergütung
(1) Die Sammelstelle erhält für ihre Tätigkeit folgende Vergütung:
a) Standby-Pauschale: 50,00 € pro Kalendermonat, sofern die Sammelstelle in dem jeweiligen Monat während der vereinbarten Öffnungszeiten tatsächlich verfügbar war.
b) Auftragsabhängige Vergütung: 40 % des Sammelstellen-Surcharge pro abgewickeltem Auftrag, der über die Sammelstelle abgewickelt wird. Der Sammelstellen-Surcharge beträgt 10 % des Auftragswerts und wird zusätzlich zur regulären Vergütung erhoben.
(2) Die Auszahlung erfolgt monatlich rückwirkend zum 10. des Folgemonats per SEPA-Überweisung auf das im Kooperationsformular angegebene Konto der Sammelstelle.
(3) Der Plattformbetreiber stellt der Sammelstelle eine monatliche Abrechnung in elektronischer Form zur Verfügung.
(4) Hinweis Vereinsbesteuerung: Die Sammelstelle ist – soweit als Verein organisiert – selbst dafür verantwortlich, die steuerlichen Auswirkungen der Einnahmen zu prüfen. Der Plattformbetreiber weist insbesondere auf die Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gemäß § 64 Abs. 3 AO in Höhe von 45.000 € jährlich hin. Erst bei deren Überschreiten werden Körperschaft- und Gewerbesteuer fällig.
§ 3 Pflichten der Sammelstelle
(1) Die Sammelstelle benennt feste Öffnungszeiten zur Übergabe und Abholung von Sendungen und pflegt diese in ihrem Sammelstellen-Profil in der Plattform.
(2) Während der Öffnungszeiten ist ein vertretungsberechtigter Mitarbeiter / Vereinsfunktionär anwesend.
(3) Die Sammelstelle nimmt eingehende Sendungen entgegen, prüft den äußeren Zustand, erstellt ein Foto-Übergabeprotokoll über die Plattform und händigt die Sendung bei Abholung gegen Identitätsprüfung des Fahrers bzw. Empfängers aus.
(4) Die maximale Lagerdauer pro Sendung beträgt 7 Kalendertage. Wird eine Sendung nicht innerhalb dieser Frist abgeholt, informiert die Sammelstelle den Plattformbetreiber. Der Plattformbetreiber koordiniert die Rücksendung an den Versender oder eine alternative Abwicklung.
(5) Die Sammelstelle gewährleistet eine trockene, abgeschlossene und vor unbefugtem Zugriff geschützte Lagerung der Sendungen.
(6) Die Sammelstelle nimmt keine Sendungen an, deren äußerer Zustand erkennbar beschädigt ist oder die offensichtlich gegen die Bestimmungen über verbotene Güter (§ 3 Abs. 4 AGB) verstoßen.
§ 4 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Sammelstelle erhält im Rahmen jedes Auftrags Zugriff auf personenbezogene Daten von Versendern und Empfängern (insbesondere Name, Telefonnummer, ggf. Adresse).
(2) Diese Daten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Übergabe und Abholung verarbeitet werden. Eine Weiterverwendung – insbesondere für Werbung oder Vereinszwecke – ist untersagt.
(3) Für die Datenverarbeitung schließen Plattformbetreiber und Sammelstelle einen separaten Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO. Diese Vereinbarung wird zusammen mit der Kooperationsvereinbarung unterzeichnet und ist Bestandteil der Zusammenarbeit.
(4) Die Sammelstelle verpflichtet die handelnden Personen (Vorstand, Mitarbeiter, Helfer) schriftlich zur Vertraulichkeit gemäß § 53 BDSG.
§ 5 Versicherung
(1) Die Sammelstelle ist verpflichtet, während der Vertragslaufzeit eine Hausrat- oder Inhaltsversicherung mit Lagergut-Klausel zu unterhalten, die Schäden an eingelagerten Sendungen Dritter mindestens bis zu einem Wert von 5.000 € pro Schadenereignis abdeckt.
(2) Auf Verlangen des Plattformbetreibers legt die Sammelstelle einen aktuellen Versicherungsnachweis vor.
(3) Schäden an gelagerten Sendungen sind dem Plattformbetreiber unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden, anzuzeigen.
§ 6 Haftung
(1) Die Sammelstelle haftet für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz ihrer Vertreter, Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen verursacht werden.
(2) Für die ordnungsgemäße Lagerung haftet die Sammelstelle bis zum Verkehrswert der eingelagerten Sendung, höchstens jedoch bis zu 2.500 € je Sendung. Diese Begrenzung gilt nicht im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(3) Der Plattformbetreiber hat seinerseits keinen unmittelbaren Anspruch auf Lagerungskapazitäten; die Sammelstelle kann die Annahme weiterer Sendungen ablehnen, wenn ihre Kapazität ausgeschöpft ist (Mindestkapazität: 5 Sendungen gleichzeitig).
§ 7 Vertragsdauer und Kündigung
(1) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Beide Parteien können die Vereinbarung mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform kündigen.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:
- wiederholten Verstößen gegen Datenschutz- oder Vertraulichkeitspflichten,
- Veruntreuung oder Beschädigung eingelagerter Sendungen,
- Wegfall der erforderlichen Versicherung,
- Auflösung des Vereins / der Gesellschaft.
(4) Bei Beendigung der Kooperation sind sämtliche noch eingelagerten Sendungen geordnet an den Plattformbetreiber zu übergeben.
§ 8 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Textform.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Jülich.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
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Anlage 1: Stammdaten der Sammelstelle (Name, Anschrift, Bankverbindung, Versicherung) Anlage 2: Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO Anlage 3: Öffnungszeiten und Kapazität
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Ende der Sammelstellen-Kooperationsvereinbarung · Stand 21.05.2026